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BFD kompakt

Wenn Sie…
… das 16. Lebensjahr vollendet haben, können sie sich als BFDler engagieren.
Bei diesem generationenübergreifenden Freiwilligendienst spielen Geschlecht, Nationalität, Religion oder Art des Schulabschlusses keine Rolle.

Beginn und Dauer
Bei uns können Sie Ihren Freiwilligendienst zum ersten jeden Monates anfangen. Eine Bewerbungsfrist gibt es bei uns nicht. In der Regel dauert der Freiwilligendienst zwischen sechs und zwölf Monate. Nach Absprache mit Ihrer Einsatzstelle können Sie Ihren BFD bis auf 18 Monate verlängern.

Vergütung und Urlaub
Neben einer monatlichen Vergütung, bestehend aus Taschen- und Verpflegungsgeld, bekommen Sie auch einen Freiwilligenausweis. Mit diesem Ausweis können Sie Vergünstigungen bei kulturellen Veranstaltungen oder Einrichtungen erhalten, entsprechend den Ermäßigungen für Schüler, Azubis oder Studenten. Bei einem zwölfmonatigen BFD stehen Ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub zu.

Krankenversicherung
Während Ihrer BFD-Zeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge zahlt die Einsatzstelle.

Zertifikat und Zeugnis
Mit Ende Ihres Freiwilligendienstes erhalten Sie eine Bescheinigung über die Dauer Ihrer BFD-Zeit und ein qualifiziertes Zeugnis. Zudem bekommen Sie ein Zertifikat über Ihre geleisteten Bildungstage. Mit Ihrem geleisteten Freiwilligendienst steigern Sie Ihre Chancen bei einer beruflichen Neuorientierung. In einigen sozialpflegerischen oder pädagogischen Ausbildungen werden Freiwilligendienste als Vorpraktikum anerkannt. Fragen Sie vor Ausbildungs- oder Studienbeginn bei Ihrer entsprechenden Ausbildungsstelle oder Hochschule nach, welche Kriterien erfüllt sein müssen.

Rente
Beziehen Sie eine volle Altersrente, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Das heißt, für Sie werden keine Beiträge gezahlt. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn Sie Ihre Rente vor der Regelaltersgrenze oder eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Klären Sie unbedingt mit Ihrem Rentenversicherungsträger ab, inwieweit die Zahlungen aus dem BFD auf andere Leistungen, wie zum Beispiel die Grundsicherung, angerechnet werden.

ALG II- Empfänger
Als ALG II Empfänger sind Sie während eines BFD nicht verpflichtet, eine Beschäftigung aufzunehmen. Leisten Sie Ihren BFD in Teilzeit, prüft die zuständige Behörde, ob eine zusätzliche Beschäftigung zumutbar ist. Klären Sie mit Ihrer zuständigen Behörde vorher ab, in welcher Höhe das gezahlte Taschengeld und die gezahlten Sachleistungen bzw. Geldersatzleistungen auf andere Leistungen angerechnet werden.

Foto: ASB-Landesverband Brandenburg e. V.