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Satzung

ASB-Landesverband Brandenburg e.V.

ASB Landesverband Brandenburg e.V. Sitz: Potsdam
Beschlossen auf der Gesellschafterversammlung vom 23.03.2012 in Potsdam. Zuletzt geändert auf der Landeskonferenz vom 03.06.2022 in Potsdam.
Eingetragen in das Handelsregister Nr. 410 P beim Amtsgericht Potsdam am 13.05.2013.
 
 
 
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Brandenburg e.V.
Försterweg 1
14482 Potsdam
§   1     Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§   2     Wesen und Aufgaben
§   3     Sicherung der Gemeinnützigkeit
§   4     Mitgliedschaft im Bundesverband
§   5     Mitgliedschaft im Landesverband
§   6     Mitgliederrechte und -pflichten
§   7     Beendigung der Mitgliedschaft
§   8     Organe
§   9     Landeskonferenz
§ 10     Landesausschuss
§ 11     Landesvorstand
§ 12     Landesgeschäftsführung
§ 13     Landeskontrollkommission
§ 14     Aufsicht
§ 15     Ordnungsmaßnahmen
§ 16     Schiedsgericht
§ 17     Richtlinien
§ 18     Beurkundung von Beschlüssen
§ 19     Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Landesverband trägt den Namen “Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Brandenburg e.V.“, abgekürzt ASB.

(2)   Erkennungszeichen des Landesverbandes ist ein rotes lang gezogenes “S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen “Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Brandenburg e.V.“.

(3)   Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Potsdam. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Aufgaben

(1)   Der ASB ist eine freiwillige Hilfsorganisation und ein Wohlfahrtsverband - unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden. Sein Ursprung und seine Geschichte sind mit der Deutschen Arbeiterbewegung eng verbunden. Er bekennt sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

(2)   Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

(3)   Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehören die überregionalen Aufgaben mit landesweitem Bezug. Er nimmt auf Landesebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1.      Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information zur Unterstützung der Aufgaben zur Verwirklichung der steuerbegünstigten    satzungsmäßigen Zwecke der Gliederungen und ihrer Gesellschaften;
  2.      Förderung der Neugründung von regionalen Gliederungen und Gesellschaften;
  3.      Erschließung neuer Aufgabenbereiche in inhaltlicher oder regionaler Hinsicht und die damit verbundene zeitlich und inhaltlich begrenzte Übernahme operativer Aufgaben;
  4.      Aufgaben zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke auf Wunsch der Gliederungen;
  5.      Beteiligung an überregionalen Kooperationsformen im Einvernehmen mit den teilnehmenden Gliederungen;
  6.      Förderung des freiwilligen Engagements;
  7.      Durchführung der Ausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie Schwimmsport;
  8.      Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
  9.      Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems gemeinsam mit den Gliederungen und dem Bundesverband;
  10.   Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
  11.   Öffentlichkeitsarbeit;
  12.   Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
  13.   Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
  14.   Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen;
  15.   Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegenheiten;
  16.   Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben,
  17.   Durchführung von Freiwilligendiensten und deren pädagogische Begleitung.

 

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1)   Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder von Landesvorstand und Landeskontrollkommission bedarf es der Zustimmung des Landesausschusses.

(3)   Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband

Der Landesverband Brandenburg e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. (Bundesverband).

 

§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband

(1)   Mitglied des Landesverbandes sind die von diesem aufgenommenen regionalen Gliederungen und deren Mitglieder im Gebiet des Landes Brandenburg.

(2)   Die Neugründung regionaler Gliederungen ist mit dem Landesverband abzustimmen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Landesausschuss.

(3)   Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Landesvorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Bundesverband ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten

(1)   Die regionalen Gliederungen üben ihre Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nehmen sie auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Deren Mitgliederrechte und -pflichten, die Bestimmungen über Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen sind im Übrigen in den Satzungen der rechtsfähigen regionalen Gliederungen geregelt.

(2)   Die korporativen Mitglieder des Landesverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.

(3)   Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.

(4)   Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Landesvorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft von Mitgliedsverbänden und korporativen Mitgliedern endet durch
• Austritt,
• Ausschluss,
• Auflösung.

(2)   Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der regionalen Gliederung, soweit diese noch Mitglied im Landesverband ist.

(3)   Endet die Mitgliedschaft einer regionalen Gliederung, bleibt die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Landesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.

(4)   Der Mitgliedsverband oder das korporative Mitglied haben den Austritt schriftlich an den Landesvorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

(5)   Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedsverbänden verlieren diese das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(6)   Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen der Mitgliedsverbände an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband, das des Landesverbandes an den Bundesverband. Landes- und Bundesverband haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

§ 8 Organe

Organe des Landesverbandes sind:
1. die Landeskonferenz (als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB),
2. der Landesausschuss,
3. der Landesvorstand,
4. die Landesgeschäftsführung,
5. die Landeskontrollkommission.

 

§ 9 Landeskonferenz

(1)       Die Landeskonferenz ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesausschuss oder dem Landesvorstand zugewiesen ist. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind neben denen von Bundeskonferenz und Bundesausschuss für alle Gliederungen verbindlich.

(2)       Zu den Aufgaben und Befugnissen der Landeskonferenz gehören insbesondere:

1.     den Bericht von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Landesverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,

2.     den Prüfbericht der Landeskontrollkommission entgegenzunehmen,

3.     über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes zu entscheiden,

4.     die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission zu wählen, wobei der Landesvorstand bei Wahlen zur Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,

5.     den Landesjugendleiter zu bestätigen; diese Bestätigung ist befristet bis zur Wahl eines neuen Landesjugendleiters,

6.     Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission abzuberufen,

7.     Änderungen der Landessatzung zu beschließen,

8.     über die Auflösung des Landesverbandes zu beschließen.

(3)       Die ordentliche Landeskonferenz findet alle vier Jahre zwischen drei und sechs Monaten vor der Bundeskonferenz statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen.

(4)       Eine außerordentliche Landeskonferenz ist vom Landesvorstand einzuberufen:

1.     auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten der Landeskonferenz,

2.     auf Beschluss des Landesausschusses; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Landesverbandes es erfordert,

3.     auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen,

4.     auf Verlangen des Bundesvorstandes unter Angabe von Zweck und Grund; kommt der Landesverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Bundesvorstand sie selbst einberufen.

(5)       Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:

1.     den Delegierten der regionalen Gliederungen,

2.     den Vorsitzenden der regionalen Gliederungen oder ihren Vertretern, die Mitglied des jeweiligen Vorstandes sein müssen

3.     den Mitgliedern des Landesvorstandes,

4.     den Mitgliedern der Landeskontrollkommission,

5.     vier von der Landesjugend gewählten Vertretern,

6.     den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht,

7.     den Beauftragten oder gesetzlichen Vertretern der korporativen Mitglieder des Landesverbandes ohne Stimmrecht.

(6)       Jede regionale Gliederung entsendet zur Landeskonferenz einen Delegierten je 1 % vom Gesamtmitgliederbestand des Landesverbandes. Verbleibt ein angefangenes Prozent, so wird ein weiterer Delegierter entsandt, wenn 0,5% erreicht sind. Aus jeder regionalen Gliederung ist mindestens ein Delegierter zu entsenden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliederzahl der regionalen Gliederung unter 1 % des Gesamtmitgliederbestandes beträgt. Keine regionale Gliederung darf mehr als 40% der gewählten Delegierten auf sich vereinigen. Stichtag für die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist der 30.11. des Jahres, vor dem die Landeskonferenz stattfindet. Die Anzahl der Mitglieder der Konferenz muss so bemessen sein, dass mehr als 75% der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Delegierte sind.

(7)       Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Wahl neuer Delegierter in der nachfolgenden ordentlichen Landeskonferenz. Soweit Delegierte während der Wahlperiode zurücktreten, von diesem Amt suspendiert sind oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind, rücken die auf der Landeskonferenz ebenfalls zu wählenden Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der meisterzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.

(8)       Anträge zur Landeskonferenz können gestellt werden:

1.   von den Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen,

2.   vom Landesausschuss,

3.   vom Landesvorstand,

4.   von der Landeskontrollkommission,

5.   vom Bundesvorstand,

6.   von der Landesjugend.

(9)       Anträge müssen dem Landesvorsitzenden spätestens vier Wochen vor der Landeskonferenz vorliegen. Initiativanträge, die auch von den Delegierten gestellt werden können, bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(10)    Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(11)    Die Mitglieder der Landeskonferenz sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen einzuladen.

(12)    Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Landeskonferenz mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Auf diesem Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

(13)    Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(14)    Bei der Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes, der Mitglieder der Landeskontrollkommission und der Delegierten kann ein Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden und bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

(14.1)  Für die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes gilt Folgendes:

·       gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Für die Wahl der Mitglieder der Landeskontrollkommission gilt Folgendes:

·       gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Erlangen die bei der Wahl für dieses Amt vorgeschlagene Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

(14.2)  Für die Wahl der Delegierten gilt Folgendes:

·       gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen die bei der Wahl der Delegierten vorgeschlagene Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

·       bei der Wahl der Mitglieder der Landeskontrollkommission und der Delegierten ist die Blockwahl zulässig.

 

§ 10 Landesausschuss

 

(1)   Der Landesausschuss beschließt zwischen den Landeskonferenzen über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesvorstand zugewiesen ist, oder in den Fällen des § 9 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 in die alleinige Zuständigkeit der Landeskonferenz fällt. Die Beschlüsse des Landesausschusses sind für alle Gliederungen verbindlich.

(2)   Aufgabe des Landesausschusses ist es insbesondere,

1.     den jährlichen Bericht des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsführung, über die Tätigkeit und die Gesamtlage des Landesverbandes entgegenzunehmen,

2.     den Jahresabschluss des Landesverbandes entgegenzunehmen,

3.     den jährlichen Wirtschaftsplan des Landesverbandes zu beschließen,

4.     Anzahl und Verteilung der Delegierten für die Landeskonferenz nach § 9 Abs. 6 festzulegen,

5.     Ort und Zeitpunkt der nächsten Landeskonferenz festzusetzen,

6.     zwischen den Landeskonferenzen notwendige Ergänzungswahlen zum Landesvorstand und zur Landeskontrollkommission vorzunehmen, wobei der Landesvorstand bei Ergänzungswahlen zur Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,

7.     über die Entlastung von vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern des Landesvorstandes zu entscheiden,

8.     für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.

(3)   Es finden jährlich mindestens zwei Sitzungen des Landesausschusses statt. Die Sitzung wird vom Landesvorstand einberufen. Der Landesvorstand hat weitere Sitzungen einzuberufen:

1.       auf eigenen Beschluss; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Landesverbandes es erfordert,

2.       auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten des Landesausschusses

3.       auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen.

(4)   Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus:

1.       den Mitgliedern des Landesvorstandes,

2.       zwei von der Landesjugend gewählten Vertreter,

3.       den Vorsitzenden der regionalen Gliederungen oder einem bevollmächtigten Vorstandsmitglied,

4.       den Mitgliedern der Landeskontrollkommission ohne Stimmrecht,

5.       dem Landesgeschäftsführer ohne Stimmrecht. Die Geschäftsführer/innen der regionalen Gliederungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht teilzunehmen,

6.       Stimmberechtigte Mitglieder des Landesausschusses mit mehr als einem Stimmrecht gemäß der voran genannten Nr. 1-3 können diese Stimmrechte entsprechend wahrnehmen.

(5)   Anträge zum Landesausschuss können gestellt werden:

1.     von den Mitgliedern des Landesausschusses,

2.     vom Landesvorstand,

3.     von der Landeskontrollkommission,

4.     von der Landesjugend,

5.     von den Vorständen und Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen.

(6)   Anträge müssen dem Landesvorsitzenden spätestens drei Wochen vor der Landesausschusssitzung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.

(7)   Die Mitglieder des Landesausschusses sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen einzuladen.

(8)   Den Vorsitz führt die/der Landesvorsitzende, bei dessen Verhinderung eine/ein stellvertretende/r Landesvorsitzende/r. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 12 bis 14 entsprechend.

 

§ 11 Landesvorstand

(1)     Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

(2)     Der Landesvorstand überträgt der Landesgeschäftsführung die in § 12 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor. Der Landesgeschäftsführer ist Angestellter des Landesverbandes und kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(3)     Nicht übertragbare Entscheidungen des Landesvorstandes sind insbesondere:

1.     die strategischen Ziele des Landesverbandes periodisch festzulegen,

2.     die Mitglieder der Landesgeschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen,

3.     eine Geschäftsordnung für den Landesvorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Landesvorstandsmitgliedern zu regeln ist sowie für die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu beschließen,

4.     die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Landesgeschäftsführung zu beaufsichtigen,

5.     nach Anhörung der Landeskontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes und der Prüfung der Landesgeschäftsführung zu verabschieden,

6.     Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen.

7.     die Entlastung des nach § 30 BGB als besonderer Vertreter des Vereins berufenen Geschäftsführers.

(4)     Aufgabe des Landesvorstandes ist es ferner dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden.

(5)     Dem Landesvorstand obliegt es gemeinsam mit der Landesgeschäftsführung,

1.     die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2.     für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3.     dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.

(6)     Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung.

(7)     Der Landesvorstand hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Kommt die Gliederung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann er sie selbst einberufen.

(8)     Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Landesvorsitzenden einberufen.

(9)     Der Landesvorstand besteht aus:

der/dem Landesvorsitzenden,

einer/einem stellvertretenden Landesvorsitzenden

und bis zu fünf weiteren Landesvorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Landesverband durch die/den Landesvorsitzenden und einem stellvertretende/n Landesvorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Landesvorstandsmitglied vertreten. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Landeskonferenz festgelegt. Dabei muss die Zahl der Mitglieder des Landesvorstandes insgesamt eine Ungerade sein.

(10)   Der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Landesgeschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilzunehmen.

(11)   Der Landesvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der ordentlichen Landeskonferenz statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Landesvorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes beschränkt.

(12)   Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Landesvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.

(13)   Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(14)   Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen. Sie können für die Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine vom Landesausschuss festgesetzte pauschale Vergütung erhalten. Die Landesvorstandsmitglieder sollten über ärztlichen, kaufmännischen, juristischen und sozial politischen Sachverstand verfügen

(15)   Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Landesvorstand.

 

§ 12 Landesgeschäftsführung

(1)   Die Landesgeschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Landesgeschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Landesvorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

(2)   Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

1.     der Abschluss der zur Leitung der Landesgeschäftsstelle notwendigen Verträge,

2.     die Durchführung des vom Landesausschuss beschlossenen Wirtschaftsplans,

3.     die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,

4.     die Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information der Gliederungen und Gesellschaften,

5.     die Öffentlichkeitsarbeit

6.     die Unterstützung des Landesvorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,

7.     die Durchführung von Beschlüssen des Landesvorstandes.

(3)   Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes:

1.     die Verlegung der Geschäftsstelle,

2.     die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,

3.     die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,

4.     die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

5.     der Abschluss von Tarifverträgen.

Der Landesvorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von
seiner Zustimmung abhängig machen.

(4)   Der Landesgeschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Landesvorstand,

1.     die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2.     für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3.     die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.

(5)   Die Landesgeschäftsführung hat gegenüber dem Landesvorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:

1.     Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Landesverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.

2.     Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand

·       regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Landesverbandes zu berichten,

·       jährlich bis zum 30.9. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,

·       spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Landesverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.

3.     Die Landesgeschäftsführung hat den Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten bei

·       wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,

·       außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Landesverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.

(6)   Die Landesgeschäftsführung unterliegt neben dem Landesvorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.

(7)   Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.

(8)   Als Leitung der Landesgeschäftsstelle ist die Landesgeschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.

(9)   Die Landesgeschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Landesvorstand geschlossenen Dienstvertrages aus.

(10)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung. Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.

(11)Der Landesvorstand kann ein Mitglied der Landesgeschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Landesgeschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

(12)Die Landesgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Landesorgane mit Ausnahme der Landeskontrollkommission beratend teil. Sie hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Landesverbandes beratend teilzunehmen.

(13)Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern bzw. Stellvertretern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.

 

§ 13 Landeskontrollkommission

(1)   Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landesverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Landesvorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Landesvorstand.

(2)   Die Landeskontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Landesverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen. Ihr können vom Landesvorstand und vom Landesausschuss in besonderen Fällen Prüfungen bei nachgeordneten Gliederungen übertragen werden. Anlässlich dieser Prüfungen können auch Prüfberichte der nachgeordneten Kontrollkommissionen oder Teile davon bestätigt oder aufgehoben werden.

(3)   Im Rahmen der Prüfungen hat die Landeskontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

(4)   Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Landeskontrollkommission ist der Landesvorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter ( 51 a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Landeskontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.

(5)   Die Landeskontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Landesvorstands- und Landesausschusssitzungen sowie von Vorstandssitzungen nachgeordneter Gliederungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(6)   Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

(7)   Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu erstellen.

(8)   Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder der Landeskontrollkommission sind berechtigt, an den Landeskonferenzen mit Stimmrecht und an den Landesausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(9)   Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Landeskontrollkommission zu hören.

(10)Die Landeskontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Bundeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.

(11)Die Landeskontrollkommission wird von der ordentlichen Landeskonferenz für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(12)Im Übrigen gelten § 11 Abs. 13 bis 16 entsprechend.

 

§ 14 Aufsicht

(1)   Der Landesverband ist gegenüber den nachgeordneten Gliederungen zur Aufsicht über die Einhaltung der Satzungen, der Bundesrichtlinien und der verbindlichen Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse verpflichtet.

(2)   Der Landesvorstand erkennt seinerseits das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Bundesverband an.

(3)   Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.

 

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

(1)   Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

1.     gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;

2.     Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;

3.     gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;

4.     den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese gefährden;

5.     die Steuerbegünstigung verlieren.

(2)   Vereinsordnungsmittel sind:

1.     Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;

2.     Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;

3.     Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;

4.     Abberufung aus Organstellungen;

5.     Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.

Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.

(3)   Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand der jeweiligen regionalen Gliederung. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ. Zwischen den Landeskonferenzen kann der Landesausschuss hierüber entscheiden.

(4)   Gegen Mitgliedsverbände oder korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Landesausschuss.

(5)   In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.

(6)   Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

(7)   Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Mitgliedsverbandes oder Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

(8)   Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(9)   Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.

(10)Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach § 17 der Satzung des Arbeiter- Samariter-Bundes Deutschland e.V. und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.

 

§16 Schiedsgericht

(1)   Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.

(2)   Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über

1.     Streitigkeiten zwischen

·       Gliederungen im ASB

·       korporativen Mitgliedern

·       Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung,

2.     die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen sowie über Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.

(3)   Das Schiedsgericht hat mindestens zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kammern werden im Wechsel tätig. Die Vorsitzenden der Kammern des Schiedsgerichts werden von der Bundeskonferenz für 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Kammern dürfen kein anderes Mandat im ASB haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des ASB sein. Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer.

(4)   Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5)   Für die Kostentragung gelten die § 91,91a ZPO sinngemäß.

(6)   Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die vom Bundesausschuss zu
beschließende Schiedsordnung.

 

§ 17 Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz am 20. Oktober 2018 beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Landesverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 18 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Landesvorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 19 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

(1)   Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Landesverbandes können von der Landeskonferenz nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)   Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Landesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist der Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. und den Der Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

Satzung vom 23.03.2012 in der Fassung vom 03.06.2022